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Satzung

STATUT
der Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst (AhD)

Arbeitsgemeinschaft der Verbände des höheren Dienstes

1. 

Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände des höheren Dienstes (AhD) ist ein Zusammenschluss von Verbänden, die Berufsinteressen der Beamten des höheren Dienstes vertreten. Die AhD vertritt die gemeinsamen Berufsinteressen aller Beamten ihrer Mitgliedsverbände gegenüber politischen Institutionen, den Medien und der Öffentlichkeit; die Autonomie der Mitgliedsverbände bleibt unberührt. Die AhD hat ihren Sitz in Bonn.

2. 

Die AhD besteht aus den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände oder - im Falle ihrer Verhinderung - deren Vertretern oder einem von den Mitgliedsverbänden ausdrücklich bestellten Mitglied. Sie bilden gemeinsam die Mitgliederversammlung.

3. 

Für die AhD handelt ihr Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende - vertritt die AhD nach außen. Zu seiner Unterstützung bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Der Vorsitzende kann dem Geschäftsführer in Einzelfällen auch die Vertretung der AhD nach außen übertragen. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte der AhD. Er berichtet in jeder Sitzung über den Kassenstand.

4. 

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer. Sie erstatten der Mitgliederversammlung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres Bericht über die Kassengeschäfte im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Schatzmeisters.

5. 

Die Mitgliedsverbande erklären ihren Beitritt zur AhD schriftlich gegenüber dem Vorstand. Jeder Mitgliedsverband der Arbeitsgemeinschaft kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres seinen Austritt erklären. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

6. 

Von den Mitgliedsverbänden werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitgliedsverbände, die mit der Zahlung der Beiträge mehr als ein Jahr im Rückstand bleiben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden

7. 

Die Mitgliederversammlung tagt vierteljährlich mindestens einmal. Der Vorsitzende - oder in seinem Auftrag der Geschäftsführer - beruft schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung rechtzeitig die Mitgliederversammlung ein. Der Vorsitzende leitet die Sitzung.

8.1 

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss

8.2 

In allen Sachfragen, insbesondere der Vertretung von Interessen der AhD gegenüber politischen Institutionen, ist Einstimmigkeit erforderlich. Dabei haben alle Mitgliedsverbände unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder eine Stimme. Dies gilt auch für die Festsetzung der Beiträge gemäss Nr. 6

8.3 

In den internen Angelegenheiten der AhD, insbesondere der Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Bestellung des Geschäftsführers, sind Mehrheitsentscheidungen zulässig. Dabei haben die Mitgliedsverbände folgende Stimmenzahl:
- Bis 20.000 Mitglieder 1 Stimme
- über 20.000 Mitglieder 3 Stimmen

9. 

Inkrafttreten: Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2002 in Kraft.


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