:: AhD - "Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst" ::
            




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{Satzung:}

5. Die Mitgliedsverbande erklären ihren Beitritt zur AhD schriftlich gegenüber dem Vorstand. Jeder Mitgliedsverband der Arbeitsgemeinschaft kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres seinen Austritt erklären. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

6. Von den Mitgliedsverbänden werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitgliedsverbände, die mit der Zahlung der Beiträge mehr als ein Jahr im Rückstand bleiben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden

7. Die Mitgliederversammlung tagt vierteljährlich mindestens einmal. Der Vorsitzende - oder in seinem Auftrag der Geschäftsführer - beruft schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung rechtzeitig die Mitgliederversammlung ein. Der Vorsitzende leitet die Sitzung.

8.1 Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss

8.2 In allen Sachfragen, insbesondere der Vertretung von Interessen der AhD gegenüber politischen Institutionen, ist Einstimmigkeit erforderlich. Dabei haben alle Mitgliedsverbände unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder eine Stimme. Dies gilt auch für die Festsetzung der Beiträge gemäss Nr. 6

8.3 In den internen Angelegenheiten der AhD, insbesondere der Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Bestellung des Geschäftsführers, sind Mehrheitsentscheidungen zulässig. Dabei haben die Mitgliedsverbände folgende Stimmenzahl:

  • Bis 20.000 Mitglieder 1 Stimme
  • über 20.000 Mitglieder 3 Stimmen

    9. Inkrafttreten: Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2002 in Kraft.
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